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Eindrücke aus der Fachgruppe Personal: Tätigkeit als Führungskraft ist kein Befristungsgrund

Bei unseren Fachgruppen Personal sprechen wir mit den Vertreter*innen unserer Mitgliedsunternehmen über aktuelle Themen, wie etwa die neuen, seit 01.01.2023 in Kraft getretenen Änderungen in unserem Tarifwerk. Ein Hauptthema Ende März im digitalen Raum war zudem die Vorstellung des Entwurfs des Hinweisgeberschutzgesetzes, der Arbeitgeber zur Einrichtung interner Meldestellen in naher Zukunft verpflichtet. Einen großen Themenkomplex in unseren Fachgruppen bildet zudem die Besprechung aktueller Gerichtsentscheidungen, die für die Praxis in unseren Mitgliedsorganisationen relevant sein können. Mit insgesamt 80 Teilnehmenden konnten wir uns auf 3 Veranstaltungen zu diesen aktuellen Punkten austauschen. Ein kleiner Einblick in ein rechtliches Thema der Fachgruppe Personal:

Viele Unternehmen haben ein Interesse daran, Führungskräfte zunächst nur für begrenzte Zeiträume zu beschäftigen. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben. Sehr gut bezahlte Führungskräfte direkt unterhalb der Vorstands- und Geschäftsführungsebene sollen wichtige Impulsgeber für das Unternehmen sein, allerdings häufig nur für eine begrenzte Zeit. Außerdem sollen Aufstiegschancen für nachrückende Führungskräfte in höhere Positionen nicht blockiert werden.

Laut einem BAG-Urteil vom 1. Juni 2022 (7 ARZ 151/21) ist eine Tätigkeit als Führungskraft oder in leitenden Positionen allerdings keine Rechtfertigung einer Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 I Satz 2 Nr.4 TzBfG. Der Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ rechtfertigt eine Befristung nur, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, sodass das Befristungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt. Ein berechtigtes, das Bestandsinteresse der Arbeitnehmer*innen überwiegendes Befristungsinteresse des Arbeitgebers folgt grundsätzlich weder aus einer gehobenen Position des/der Arbeitnehmer*in, noch aus daraus folgenden Befugnissen. Auch eine weitgehende Weisungsfreiheit des/der Arbeitnehmer*in rechtfertigt kein spezifisches Befristungsinteresse.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Arbeitgeber bei der wirksamen Befristung von Arbeitsverträgen mit Sachgrund auf unterschiedliche Fallstricke treffen können. Zur Vermeidung gibt der PARITÄTische Arbeitgeberverband e.V. fundierte Hinweise.

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