In dem verhandelten Fall erhielt die Klägerin am 14. Mai 2022 eine ordentliche Kündigung durch ihre Arbeitgeberin zum 30. Juni 2022. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie noch nicht, dass sie schwanger war. Ein erster Schwangerschaftsselbsttest am 29. Mai deutete zwar auf eine Schwangerschaft hin, Sicherheit erlangte sie jedoch erst am 17. Juni 2022 durch eine ärztliche Untersuchung in der siebten Schwangerschaftswoche. Ihre Kündigungsschutzklage reichte sie am 13. Juni ein – zwei Tage nach Ablauf der gesetzlichen Dreiwochenfrist nach §?4 Satz?1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Den vollständigen Beitrag mit rechtlicher Einordnung und Handlungsempfehlungen finden Sie beim Paritätischen Landesverband Sachsen.