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Geringfügig Beschäftigte - eine wichtige Säule der Sozialwirtschaft

Ein Minijob liegt vor, wenn Arbeitnehmer*innen aufgrund der Arbeitstätigkeit nicht mehr als 520 € pro Monat verdienen oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage dauert.

In unserem Workout am 9. Mai 2023 haben wir das Thema geringfügig Beschäftigte aufgegriffen und mit über 30 Teilnehmenden aus den Personalbereichen unserer Mitgliedsorganisationen im digitalen Raum praxisrelevanten Input gegeben, Fragen beantwortet und Erfahrungen ausgetauscht. Ein Minijob-Arbeitsverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Geringfügig Beschäftigte haben alle Arbeitnehmer*innenrechte und dürfen nicht anders als andere Arbeitnehmer*innen behandelt werden. Zu diesen Regelungen gehören unter anderem der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch dieselben Kündigungsfristen.

Eine Frage in der Veranstaltung war beispielsweise: Wie geht man mit geringfügigen Beschäftigten in der sogenannten Übergangsphase (01.10.2022 - 31.12.2022) um, wenn die Minijobber bereits vor dem 01.10.2022 angestellt waren. Die Übergangsphase kam zustande, weil die monatliche Verdienstgrenze zum 01.10.2022 von 450 Euro auf 520 Euro angehoben wurde.

Denn wenn der regelmäßige monatliche Verdienst 450 Euro übersteigt und maximal 520 Euro beträgt, gelten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 besondere Regelungen. In diesem Fall mussten die Arbeitgeber eine neue Jahresprognose zur Einhaltung der neuen Verdientsgrenze vornehmen. Die Minijobber mussten so behandelt werden, als würden sie ab dem 1. Oktober 2022 neu eingestellt. Aber auch umgekehrt ist die Übergangsphase relevant: Arbeitnehmer*innen, die mehr als 450 €, aber weniger als 520 € verdient hatten, verloren somit ihren Sozialversicherungsschutz. In der Übergangsphase gelten nun Bestandsschutzregelungen: die Arbeitnehmer*innen bleiben in Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig, solange ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt monatlich 450 € übersteigt.

Weitere Fragen waren: Wie verhält es sich mit Beschäftigten, die mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgehen? Wie bringe ich die geringfügige Beschäftigung mit einem Abrufarbeitsvertrag in Einklang? Wie gruppiere ich die Minijobber am besten ein?

Das Fazit dieser Veranstaltung war ganz klar, dass die geringfügigen Beschäftigten eine wichtige Säule für die PATT-Mitglieder in ihrer täglichen Arbeit sind und in vielfätigen Arbeitsbereichen eingesetzt werde. Insbesondere verbleiben viele Beschäftigte, nach dem Erreichen der Regelaltersrente, durch einen sogenannten Minijob den Unternehmen in der Sozialwirtschaft erhalten.

Symbolbild gfB